Verdacht der Misshandlung von Heimbewohnern: Arbeitgeber darf fristlose Kündigung der Pflegekraft erwägen

28-APR-10

Ein Arbeitgeber hat das Recht, die fristlose Kündigung einer bei ihm tätigen Pflegeperson in Betracht zu ziehen, wenn ihm detaillierte Vorwürfe zu Ohr kommen, wonach die Pflegekraft Heimbewohner beschimpft und misshandelt haben soll und er nach Recherchen und Anhörung der Pflegekraft von der Wahrheit der Anschuldigungen ausgeht. In einem solchen Fall kann die Pflegeperson einen abgeschlossenen Aufhebungsvertrag nicht wegen einer vorausgegangenen Androhung der außerordentlichen Kündigung anfechten. Dies stellt das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein klar.

Die Klägerin war seit 1999 als Pflegekraft in einem Alten- und Pflegeheim beschäftigt, das von der Beklagten betrieben wird. Im Februar 2008 erfuhr die Pflegedienstleiterin von Anschuldigungen gegen die Klägerin. Danach soll die Klägerin Heimbewohner gewaltsam gefüttert und ihnen gewaltsam die Zähne geputzt haben. Auch soll sie die Pflegebedürftigen bei der Pflege so grob angefasst haben, dass diese Hämatome erlitten hätten. Zudem soll sie Insassen beleidigt haben als «blöde Kuh» oder mit der Aussage «stirb doch endlich». Die Pflegedienstleiterin befragte mehrere Pflegekräfte zu den Vorwürfen und hörte im Anschluss die Klägerin in einem Personalgespräch an.

Der Personalleiter hielt der Klägerin vor, dass der Verdacht bestehe, sie verletze die Schutzbefohlenen, die ihr im Nachtdienst anvertraut worden seien, durch physische und psychische Gewalt. Sodann kündigte er der Klägerin die fristlose Kündigung an. Als Alternative bot er ihr den Abschluss eines Auflösungsvertrages an. Die Klägerin, die die Vorwürfe bestreitet, stimmte zu und unterzeichnete den Vertrag. Zwei Tage später focht sie ihn jedoch an. Sie macht geltend, der Personalleiter habe ihr widerrechtlich mit einer außerordentlichen Kündigung gedroht.

Die Klage hatte weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Beklagte sie zum Abschluss des Auflösungsvertrages unter widerrechtlicher Androhung einer fristlosen Kündigung genötigt habe, so das LAG. Vielmehr habe die Beklagte aufgrund ihres Kenntnisstandes bei dem von ihr durch Befragungen ermittelten Sachverhalt eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen dürfen. Dass die Vorwürfe tatsächlich zutreffen, müsse der Arbeitgeber im Anfechtungsprozess nicht beweisen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2009, 2 Sa 223/09, rechtskräftig